Hier finden Sie die Satzung der „Kurt Feirabend Stiftung“ die im September 1984 durch Kurt Feirabend gegründet wurde. In der damaligen Zeit eine Stiftung zu gründen, war nicht so einfach. Heute stehen einem Gründer neben dem Land Hessen viele Banken und Organisationen zur Verfügung um Zweck, Ziele, Statuten und vieles mehr zu formulieren, damit eine Stiftungsgründung einfach wird. Experten stehen zur Seite. Damals begab man sich auf Neuland und so dauerte es fast 1 Jahr bis der Regierungspräsident den Stiftungsstatuten der Kurt Feirabend Stiftung zustimmte und die Stiftungsurkunde ausstellte.
Die Stiftung führt den Namen Kurt Feirabend Stiftung für geistig und körperlich behinderte Kinder. Ihr Sitz ist in Niedernhausen/Ts. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Hilfe für geistig und körperlich behinderte Kinder in Südhessen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuschüsse an behinderte minderjährige Einzelpersonen und an in diesem Bereich tätige Institutionen wie Behindertenwerkstätten und andere steuerbegünstigte Betreuungseinrichtungen für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder.
Die Zuschüsse an steuerbegünstigte Betreuungseinrichtungen belaufen sich auf höchstens 49%. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 100.000 DM; es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.
Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Nicht verbrauchte Erträge können einer Rücklage zugeführt werden, damit möglicher Mehrbedarf in einem folgenden Jahr aus dieser Rücklage gedeckt werden kann.
Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen. Seine Mitglieder werden für den Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Verlängerung ihrer Tätigkeit ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vorstandsmitglieder werden vom Stifter bestallt und abberufen. Die Nachfolger werden vom Vorstand gewählt.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig.
Zu Lebzeiten des Stifters können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefasst werden.
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Gemeinde Niedernhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke gemäß § 2 oder andere dem Stiftungszweck dieser Satzung möglichst nahe kommende mildtätige (steuerbegünstigte) Zwecke zu verwenden hat.
Niedernhausen, den 14. März 1985
Kurt Feirabend